Weitere Entscheidung unten: BGH, 24.05.2017

Rechtsprechung
   BGH, 23.03.2017 - 1 StR 451/16   

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https://dejure.org/2017,16126
BGH, 23.03.2017 - 1 StR 451/16 (https://dejure.org/2017,16126)
BGH, Entscheidung vom 23.03.2017 - 1 StR 451/16 (https://dejure.org/2017,16126)
BGH, Entscheidung vom 23. März 2017 - 1 StR 451/16 (https://dejure.org/2017,16126)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 370 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 AO; § 25 Abs. 2 StGB
    Besonders schwere Steuerhinterziehung durch Unterlassen (Täterschaft: erforderliche steuerrechtliche Aufklärungspflicht, Verhältnis von Mittäterschaft und bandenmäßiger Begehung)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 370 AO, § 19 S 1 TabStG vom 12.07.1996
    Tabaksteuerhinterziehung: Täterschaft beim Verbringen von Tabakwaren nach Deutschland

  • IWW

    § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, § ... 19 TabStG, § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB, § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB, § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StGB, § 376 Abs. 1 AO, Art. 97 § 23 EGAO, § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO, § 25 Abs. 2 StGB, § 23 TabStG, § 12 Abs. 1 TabStG, § 16 Abs. 1 Satz 1 TabStG, § 19 Satz 3 TabStG, § 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 AO, § 19 Satz 1 TabStG, § 353 Abs. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Täterschaftliche bzw. mittäterschaftliche Hinterziehung von Tabaksteuer durch Unterlassen ; Erforderlichkeit eines gewissen Maßes an Herrschaft über die Tabakwaren beim Verbringen nach Deutschland; Beurteilung einer Beteiligung als Mittäterschaft oder Beihilfe

  • rewis.io

    Tabaksteuerhinterziehung: Täterschaft beim Verbringen von Tabakwaren nach Deutschland

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Täterschaftliche bzw. mittäterschaftliche Hinterziehung von Tabaksteuer durch Unterlassen; Erforderlichkeit eines gewissen Maßes an Herrschaft über die Tabakwaren beim Verbringen nach Deutschland; Beurteilung einer Beteiligung als Mittäterschaft oder Beihilfe

  • datenbank.nwb.de

    Tabaksteuerhinterziehung: Täterschaft beim Verbringen von Tabakwaren nach Deutschland

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zigarettenschmuggel - mittäterschaftliche Tabaksteuerhinterziehung durch Unterlassen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bandenmitglieder - und die Zurechnung einzelner Taten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2018, 544
  • StV 2018, 39
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 09.04.2013 - 1 StR 586/12

    Pflichtwidrigkeit und Täterschaft bei der Steuerhinterziehung durch Unterlassen

    Auszug aus BGH, 23.03.2017 - 1 StR 451/16
    a) Täter - auch Mittäter - einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO kann nur derjenige sein, der selbst zur Aufklärung steuerlich erheblicher Tatsachen besonders verpflichtet ist (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 9. April 2013 - 1 StR 586/12, BGHSt 58, 218 mwN; BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2015 - 1 StR 521/14, wistra 2016, 74).

    Stets muss sich die objektiv aus einem wesentlichen Tatbeitrag bestehende Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen (BGH, Urteile vom 30. Juni 2005 - 5 StR 12/05, NStZ 2006, 44 und vom 9. April 2013 - 1 StR 586/12, BGHSt 58, 218; Beschlüsse vom 14. Juli 2016 - 3 StR 129/16, StraFo 2016, 392 und vom 20. Oktober 2016 - 3 StR 321/16).

  • BGH, 01.02.2007 - 5 StR 372/06

    Begriff des "Verbringers" einfuhrabgabenpflichtiger Ware (Schmuggelware;

    Auszug aus BGH, 23.03.2017 - 1 StR 451/16
    Mit der Missachtung dieser Pflicht wurde die deutsche Tabaksteuer gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 AO hinterzogen (BGH, Beschluss vom 1. Februar 2007 - 5 StR 372/06, wistra 2007, 224 - 228).

    So wird als Verbringer auch angesehen, wer kraft seiner Weisungsbefugnis beherrschenden Einfluss auf das Transportfahrzeug hat, indem er die Entscheidung zur Durchführung des Transports trifft oder die Einzelheiten der Fahrt (z.B. Route, Ort, Zeitabfolge) bestimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2007 - 5 StR 372/06, NStZ 2007, 590; BGH, Urteil vom 14. März 2007 - 5 StR 461/06, NStZ 2007, 592; BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2015 - 1 StR 521/14, wistra 2016, 74).

  • BGH, 14.10.2015 - 1 StR 521/14

    Steuerhinterziehung (Hinterziehung durch Unterlassen: Täterstellung;

    Auszug aus BGH, 23.03.2017 - 1 StR 451/16
    a) Täter - auch Mittäter - einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO kann nur derjenige sein, der selbst zur Aufklärung steuerlich erheblicher Tatsachen besonders verpflichtet ist (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 9. April 2013 - 1 StR 586/12, BGHSt 58, 218 mwN; BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2015 - 1 StR 521/14, wistra 2016, 74).

    So wird als Verbringer auch angesehen, wer kraft seiner Weisungsbefugnis beherrschenden Einfluss auf das Transportfahrzeug hat, indem er die Entscheidung zur Durchführung des Transports trifft oder die Einzelheiten der Fahrt (z.B. Route, Ort, Zeitabfolge) bestimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2007 - 5 StR 372/06, NStZ 2007, 590; BGH, Urteil vom 14. März 2007 - 5 StR 461/06, NStZ 2007, 592; BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2015 - 1 StR 521/14, wistra 2016, 74).

  • BGH, 14.03.2007 - 5 StR 461/06

    Einfuhr unverzollter Zigaretten in die Europäische Gemeinschaft; gewerbsmäßiger

    Auszug aus BGH, 23.03.2017 - 1 StR 451/16
    So wird als Verbringer auch angesehen, wer kraft seiner Weisungsbefugnis beherrschenden Einfluss auf das Transportfahrzeug hat, indem er die Entscheidung zur Durchführung des Transports trifft oder die Einzelheiten der Fahrt (z.B. Route, Ort, Zeitabfolge) bestimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2007 - 5 StR 372/06, NStZ 2007, 590; BGH, Urteil vom 14. März 2007 - 5 StR 461/06, NStZ 2007, 592; BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2015 - 1 StR 521/14, wistra 2016, 74).
  • BGH, 05.03.2013 - 1 StR 73/13

    Verjährungsfristen bei der Steuerhinterziehung im besonders schweren Fall

    Auszug aus BGH, 23.03.2017 - 1 StR 451/16
    Die Verjährungsfrist verlängerte sich zudem vor ihrem Ablauf mit dem Inkrafttreten des § 376 Abs. 1 AO am 25. Dezember 2008 auf zehn Jahre (Art. 97 § 23 EGAO), weil die Taten die Voraussetzungen des Regelbeispiels eines besonders schweren Falles der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO erfüllen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 2016 - 1 StR 389/16, NStZ-RR 2016, 82; vom 5. März 2013 - 1 StR 73/13, BGHR AO § 376 Abs. 1 Verjährungsfrist 1 und vom 13. Juni 2013 - 1 StR 226/13, wistra 2013, 471).
  • BGH, 14.07.2016 - 3 StR 129/16

    Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe bei der räuberischen Erpressung

    Auszug aus BGH, 23.03.2017 - 1 StR 451/16
    Stets muss sich die objektiv aus einem wesentlichen Tatbeitrag bestehende Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen (BGH, Urteile vom 30. Juni 2005 - 5 StR 12/05, NStZ 2006, 44 und vom 9. April 2013 - 1 StR 586/12, BGHSt 58, 218; Beschlüsse vom 14. Juli 2016 - 3 StR 129/16, StraFo 2016, 392 und vom 20. Oktober 2016 - 3 StR 321/16).
  • BGH, 13.06.2013 - 1 StR 226/13

    Steuerhinterziehung (Schenkungsteuer); Verlängerung der Verjährungsfrist gemäß §

    Auszug aus BGH, 23.03.2017 - 1 StR 451/16
    Die Verjährungsfrist verlängerte sich zudem vor ihrem Ablauf mit dem Inkrafttreten des § 376 Abs. 1 AO am 25. Dezember 2008 auf zehn Jahre (Art. 97 § 23 EGAO), weil die Taten die Voraussetzungen des Regelbeispiels eines besonders schweren Falles der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO erfüllen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 2016 - 1 StR 389/16, NStZ-RR 2016, 82; vom 5. März 2013 - 1 StR 73/13, BGHR AO § 376 Abs. 1 Verjährungsfrist 1 und vom 13. Juni 2013 - 1 StR 226/13, wistra 2013, 471).
  • BGH, 30.06.2005 - 5 StR 12/05

    Mittäterschaft und Beihilfe zur Steuerhinterziehung (Umsatzsteuerhinterziehung);

    Auszug aus BGH, 23.03.2017 - 1 StR 451/16
    Stets muss sich die objektiv aus einem wesentlichen Tatbeitrag bestehende Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen (BGH, Urteile vom 30. Juni 2005 - 5 StR 12/05, NStZ 2006, 44 und vom 9. April 2013 - 1 StR 586/12, BGHSt 58, 218; Beschlüsse vom 14. Juli 2016 - 3 StR 129/16, StraFo 2016, 392 und vom 20. Oktober 2016 - 3 StR 321/16).
  • BGH, 08.12.2016 - 1 StR 389/16

    Umsatzsteuerhinterziehung (Zeitpunkt der Tatbeendigung bei Begehung durch

    Auszug aus BGH, 23.03.2017 - 1 StR 451/16
    Die Verjährungsfrist verlängerte sich zudem vor ihrem Ablauf mit dem Inkrafttreten des § 376 Abs. 1 AO am 25. Dezember 2008 auf zehn Jahre (Art. 97 § 23 EGAO), weil die Taten die Voraussetzungen des Regelbeispiels eines besonders schweren Falles der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO erfüllen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 2016 - 1 StR 389/16, NStZ-RR 2016, 82; vom 5. März 2013 - 1 StR 73/13, BGHR AO § 376 Abs. 1 Verjährungsfrist 1 und vom 13. Juni 2013 - 1 StR 226/13, wistra 2013, 471).
  • BGH, 03.12.2015 - 4 StR 430/15

    Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln (Verhältnis zum unerlaubten

    Auszug aus BGH, 23.03.2017 - 1 StR 451/16
    Die Verjährungsfrist verlängerte sich zudem vor ihrem Ablauf mit dem Inkrafttreten des § 376 Abs. 1 AO am 25. Dezember 2008 auf zehn Jahre (Art. 97 § 23 EGAO), weil die Taten die Voraussetzungen des Regelbeispiels eines besonders schweren Falles der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO erfüllen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 2016 - 1 StR 389/16, NStZ-RR 2016, 82; vom 5. März 2013 - 1 StR 73/13, BGHR AO § 376 Abs. 1 Verjährungsfrist 1 und vom 13. Juni 2013 - 1 StR 226/13, wistra 2013, 471).
  • BGH, 20.10.2016 - 3 StR 321/16

    Bandenmäßiger Handel mit Betäubungsmitteln (Abgrenzung von Mittäterschaft und

  • BGH, 19.01.2012 - 2 StR 590/11

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • BGH, 06.08.2019 - 3 StR 190/19

    Urteil des Landgerichts München II wegen Volksverhetzung rechtskräftig

    Stets muss sich die objektiv aus einem wesentlichen Tatbeitrag bestehende Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 17. April 2019 - 5 StR 685/18, NStZ 2019, 514 Rn. 26; Beschlüsse vom 8. Dezember 2015 - 3 StR 439/15, juris Rn. 5; vom 15. März 2016 - 4 StR 7/16, NStZ-RR 2016, 140; vom 23. März 2017 - 1 StR 451/16, NStZ 2018, 544, 545 f.; vom 11. Juli 2017 - 2 StR 220/17, NStZ 2018, 144, 145 jeweils mwN).
  • BGH, 06.08.2019 - 3 StR 189/19

    Mittäterschaft beim Raub mit Todesfolge (Tatherrschaft als ein Kriterium

    Stets muss sich die objektiv aus einem wesentlichen Tatbeitrag bestehende Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 17. April 2019 - 5 StR 685/18, juris Rn. 26; Beschlüsse vom 8. Dezember 2015 - 3 StR 439/15, juris Rn. 5; vom 15. März 2016 - 4 StR 7/16, NStZ-RR 2016, 140; vom 23. März 2017 - 1 StR 451/16, NStZ 2018, 544, 545 f.; vom 11. Juli 2017 - 2 StR 220/17, NStZ 2018, 144, 145 jeweils mwN).
  • BGH, 27.06.2018 - 1 StR 282/17

    Steuerhinterziehung in mittelbarer Täterschaft (Tateinheit)

    Nach dieser Rechtsprechung wird als Verbringer auch angesehen, wer kraft seiner Weisungsbefugnis beherrschenden Einfluss auf das Transportfahrzeug hat, indem er die Entscheidung zur Durchführung des Transports trifft oder die Einzelheiten der Fahrt (z.B. Route, Ort, Zeitabfolge) bestimmt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. März 2017 - 1 StR 451/16, NStZ 2018, 544 und vom 14. Oktober 2015 - 1 StR 521/14, wistra 2016, 74 jeweils mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 14. März 2007 - 5 StR 461/06, wistra 2007, 262, 264).
  • BGH, 28.07.2022 - 1 StR 470/21

    Steuerhinterziehung durch das pflichtwidrige Nicht-Verwenden von Steuerzeichen

    An die allein nach dem Verbrauchsteuerrecht zu klärenden Vorfragen knüpft das Steuerstrafrecht an (ungenau etwa, weil die Auslegung des in § 19 Abs. 1 TabStG aF (entspricht § 23 Abs. 1 TabStG nF) verwendeten Begriffs des "Verbringens" mit Tatherrschaftsgedanken vermengend: BGH, Beschluss vom 23. März 2017 - 1 StR 451/16 Rn. 15 ff.); die vom Bundesgesetzgeber gewählte Verweisungstechnik der §§ 370 ff. AO i.V.m. den in Bezug genommenen Normen des Steuerrechts ist spezieller als die allgemeinen Vorschriften der §§ 25 ff. StGB und geht daher vor.
  • OVG Thüringen, 13.07.2022 - 4 EO 773/20

    Unbillige Härte nach VwGO § 80 Abs 4 S 3 VwGO bei gewerbssteuerrechtlichem

    Eine gemeinsame Tatausführung ist gegeben, wenn jeder der Täter funktionelle Tatherrschaft innehat, indem er einen wesentlichen bzw. zumindest fördernden Tatbeitrag leistet (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2017 - 1 StR 451/16 -, juris, Rn. 18; Ibold, in: BeckOK AO/, 19. Ed. 1.1.2022, AO § 370 Rn. 555 m. w. N.).
  • FG Nürnberg, 14.10.2021 - 4 K 1444/18

    Eintritt von Festsetzungsverjährung zum Erlasszeitpunkt des

    Täter einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen kann nur derjenige sein, der selbst zur Aufklärung steuerlich erheblicher Tatsachen verpflichtet ist (BGH-Beschluss vom 23.03.2017 1 StR 451/16, juris).
  • FG Nürnberg, 17.06.2021 - 4 K 1444/18

    Eintritt der Festsetzungsverjährung zum Erlasszeitpunkt des

    Täter einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen kann nur derjenige sein, der selbst zur Aufklärung steuerlich erheblicher Tatsachen verpflichtet ist (BGH-Beschluss vom 23.03.2017 1 StR 451/16, juris).
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Rechtsprechung
   BGH, 24.05.2017 - 1 StR 176/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,29183
BGH, 24.05.2017 - 1 StR 176/17 (https://dejure.org/2017,29183)
BGH, Entscheidung vom 24.05.2017 - 1 StR 176/17 (https://dejure.org/2017,29183)
BGH, Entscheidung vom 24. Mai 2017 - 1 StR 176/17 (https://dejure.org/2017,29183)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 370 Abs. 1 AO; § 267 Abs. 1 StPO
    Steuerhinterziehung (erforderliche Feststellungen zu den verkürzten Steuern und den Besteuerungsgrundlagen: eigene Rechtsanwendung des Tatrichters, ausnahmsweise Entbehrlichkeit)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 370 Abs 1 AO, § 267 Abs 1 S 1 StPO
    Steuerstrafsache: Erforderliche Urteilsfeststellungen bei Steuerhinterziehung

  • IWW

    § 357 StPO, § 349 Abs. 4 StPO, § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 337 StPO, § 370 AO, § 261 StPO, § 168 Satz 2 AO, § 267 Abs. 1 StGB, § 353 Abs. 2 StPO, § 357 Satz 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Tragfähige Feststellungen des Gerichts als Grundlage für den Schuld- und Rechtsfolgenausspruch; Gesonderte Angabe der Berechnung der verkürzten Steuern im Einzelnen für jede Steuerart in den Urteilsgründen bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung

  • rewis.io

    Steuerstrafsache: Erforderliche Urteilsfeststellungen bei Steuerhinterziehung

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Tragfähige Feststellungen des Gerichts als Grundlage für den Schuld- und Rechtsfolgenausspruch; Gesonderte Angabe der Berechnung der verkürzten Steuern im Einzelnen für jede Steuerart in den Urteilsgründen bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung

  • rechtsportal.de

    Tragfähige Feststellungen des Gerichts als Grundlage für den Schuld- und Rechtsfolgenausspruch; Gesonderte Angabe der Berechnung der verkürzten Steuern im Einzelnen für jede Steuerart in den Urteilsgründen bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Steuerhinterziehung - und die Urteilsgründe

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Gericht muss bei Steuerhinterziehung die zugrundeliegenden Besteuerungsgrundlagen eigenständig ermitteln

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2018, 341
  • StV 2018, 39
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 13.07.2011 - 1 StR 154/11

    Anforderung an die Urteilsgründe einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung

    Auszug aus BGH, 24.05.2017 - 1 StR 176/17
    Dies muss in einer geschlossenen Darstellung aller äußeren und jeweils im Zusammenhang damit auch der dazugehörigen inneren Tatsachen in so vollständiger Weise geschehen, dass in den konkret angeführten Tatsachen der gesetzliche Tatbestand erkannt werden kann (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 - 1 StR 718/08, NJW 2009, 2546; Beschlüsse vom 13. Juli 2011 - 1 StR 154/11, BFH/NV 2011, 1823 und vom 1. September 2015 - 1 StR 12/15, wistra 2015, 477 mwN).

    Die Schätzungsgrundlagen müssen dabei in den Urteilsgründen für das Revisionsgericht nachvollziehbar mitgeteilt werden (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 13. Juli 2011 - 1 StR 154/11, BFH/NV 2011, 1823 und vom 1. September 2015 - 1 StR 12/15, wistra 2015, 477 mwN).

    Eine Berechnungsdarstellung ist nur dann ausnahmsweise insgesamt entbehrlich, wenn ein sachkundiger Angeklagter, der zur Berechnung der hinterzogenen Steuern in der Lage ist, ein Geständnis abgelegt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Juli 2011 - 1 StR 154/11, BFH/NV 2011, 1823 und vom 25. Oktober 2000 - 5 StR 399/00, NStZ 2001, 200).

  • BGH, 12.05.2009 - 1 StR 718/08

    Anforderungen an die Feststellung und die Beweiswürdigung von

    Auszug aus BGH, 24.05.2017 - 1 StR 176/17
    Dies muss in einer geschlossenen Darstellung aller äußeren und jeweils im Zusammenhang damit auch der dazugehörigen inneren Tatsachen in so vollständiger Weise geschehen, dass in den konkret angeführten Tatsachen der gesetzliche Tatbestand erkannt werden kann (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 - 1 StR 718/08, NJW 2009, 2546; Beschlüsse vom 13. Juli 2011 - 1 StR 154/11, BFH/NV 2011, 1823 und vom 1. September 2015 - 1 StR 12/15, wistra 2015, 477 mwN).

    Die Strafvorschrift der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) wird materiellrechtlich ausgefüllt durch die im Einzelfall anzuwendenden steuerrechtlichen Vorschriften, aus denen sich ergibt, welches steuerlich erhebliche Verhalten im Rahmen der jeweiligen Abgabenart zu einer Steuerverkürzung geführt hat (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 - 1 StR 718/08, NJW 2009, 2546 mwN).

  • BGH, 26.04.2001 - 5 StR 448/00

    Anforderungen an die Berechnungsdarstellung bei Steuerhinterziehung;

    Auszug aus BGH, 24.05.2017 - 1 StR 176/17
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen deshalb die Urteilsgründe bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung regelmäßig nicht nur die Summe der jeweils verkürzten Steuern, sondern für jede Steuerart und jeden Steuerabschnitt gesondert die Berechnung der verkürzten Steuern im Einzelnen angeben (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2001 - 5 StR 448/00, wistra 2001, 308 mwN).

    Die Verweisung auf Betriebsprüfungsberichte oder die Übernahme der Ermittlungsergebnisse der Steuerfahndung in das Urteil sind ebenso unzureichend wie die Wiedergabe von Aussagen, die Finanzbeamte als Zeugen in der Hauptverhandlung zur Behandlung steuerlicher Fragen gemacht haben (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2001 - 5 StR 448/00, wistra 2001, 308).

  • BGH, 01.09.2015 - 1 StR 12/15

    Steuerhinterziehung (Berechnungsdarstellung); Dokumentation einer Verständigung

    Auszug aus BGH, 24.05.2017 - 1 StR 176/17
    Dies muss in einer geschlossenen Darstellung aller äußeren und jeweils im Zusammenhang damit auch der dazugehörigen inneren Tatsachen in so vollständiger Weise geschehen, dass in den konkret angeführten Tatsachen der gesetzliche Tatbestand erkannt werden kann (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 - 1 StR 718/08, NJW 2009, 2546; Beschlüsse vom 13. Juli 2011 - 1 StR 154/11, BFH/NV 2011, 1823 und vom 1. September 2015 - 1 StR 12/15, wistra 2015, 477 mwN).

    Die Schätzungsgrundlagen müssen dabei in den Urteilsgründen für das Revisionsgericht nachvollziehbar mitgeteilt werden (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 13. Juli 2011 - 1 StR 154/11, BFH/NV 2011, 1823 und vom 1. September 2015 - 1 StR 12/15, wistra 2015, 477 mwN).

  • BGH, 25.10.2000 - 5 StR 399/00

    Anforderungen an die Urteilsgründe bei Steuerhinterziehung / Vorenthalten von

    Auszug aus BGH, 24.05.2017 - 1 StR 176/17
    Eine Berechnungsdarstellung ist nur dann ausnahmsweise insgesamt entbehrlich, wenn ein sachkundiger Angeklagter, der zur Berechnung der hinterzogenen Steuern in der Lage ist, ein Geständnis abgelegt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Juli 2011 - 1 StR 154/11, BFH/NV 2011, 1823 und vom 25. Oktober 2000 - 5 StR 399/00, NStZ 2001, 200).
  • OLG Hamm, 14.12.2018 - 7 U 58/17

    Rechtsweg für eine Klage auf Feststellung, dass eine Forderung nicht von der

    Insbesondere die Übernahme einer Schätzung der Finanzbehörden kommt nur dann in Betracht, wenn der Tatrichter diese eigenverantwortlich nachgeprüft hat und von ihrer Richtigkeit auch unter Berücksichtigung der vom Besteuerungsverfahren abweichenden strafrechtlichen Verfahrensgrundsätze (§ 261 StPO) überzeugt ist (vgl. BGH NStZ 2018, 341 - juris - Rn. 4 und 6).

    Zudem bestimmt allein die im Strafurteil gem. § 267 Abs. 1 StPO niederzulegende Berechnung der Steuerverkürzung den Schuldumfang der Straftat (BGH NStZ 2018, 341).

  • BGH, 08.08.2017 - 1 StR 519/16

    Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels (Wesen des Glücksspiels; nicht

    Diese Aufstellung ermöglicht auch nicht durchgängig, wie erforderlich (vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. Mai 2017 - 1 StR 176/17), dass für jede Steuerart und jeden Steuerabschnitt gesondert die Berechnung der verkürzten Steuern im Einzelnen nachvollzogen werden kann.
  • BGH, 07.09.2022 - 1 StR 229/22

    Steuerhinterziehung (erforderliche Darstellung der Berechnung der hinterzogenen

    Bei seiner Überzeugungsbildung hat das Tatgericht die vom Besteuerungsverfahren abweichenden strafrechtlichen Verfahrensgrundsätze (§ 261 StPO) zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2017 - 1 StR 176/17 Rn. 6).

    Die Schätzungsgrundlagen sind in den Urteilsgründen für das Revisionsgericht nachvollziehbar mitzuteilen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. November 2009 - 1 StR 283/09, BGHR AO § 370 Abs. 1 Steuerschätzung 4 Rn. 12 und vom 24. Mai 2017 - 1 StR 176/17 Rn. 6; zum Ganzen BGH, Beschluss vom 10. Februar 2022 - 1 StR 484/21 Rn. 5).

    cc) Eine Berechnungsdarstellung ist nur dann ausnahmsweise insgesamt entbehrlich, wenn ein sachkundiger Angeklagter, der zur Berechnung der hinterzogenen Steuern in der Lage ist, ein Geständnis abgelegt hat (st. Rspr.; z.B. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2017 - 1 StR 176/17 Rn. 6 mwN).

  • BGH, 10.02.2022 - 1 StR 484/21

    Steuerhinterziehung (Schätzung der hinterzogenenen Steuer: erforderliche

    Bei seiner Überzeugungsbildung hat das Tatgericht die vom Besteuerungsverfahren abweichenden strafrechtlichen Verfahrensgrundsätze (§ 261 StPO) zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2017 - 1 StR 176/17 Rn. 6).

    Die Schätzungsgrundlagen sind in den Urteilsgründen für das Revisionsgericht nachvollziehbar mitzuteilen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. November 2009 - 1 StR 283/09, BGHR AO § 370 Abs. 1 Steuerschätzung 4 Rn. 12; vom 24. Mai 2017 - 1 StR 176/17 Rn. 6 und vom 25. November 2021 - 5 StR 211/20 Rn. 14).

  • BGH, 07.02.2019 - 1 StR 484/18

    Steuerhinterziehung (erforderliche Feststellungen im Urteil: Darstellung der

    Dies muss in einer geschlossenen Darstellung aller äußeren und jeweils im Zusammenhang damit auch der dazugehörigen inneren Tatsachen in so vollständiger Weise nachvollziehbar geschehen, dass in den konkret angeführten Tatsachen der gesetzliche Tatbestand erkannt werden kann (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 11. Oktober 2018 - 1 StR 538/17, NStZ-RR 2019, 79, 80 und vom 24. Mai 2017 - 1 StR 176/17, NStZ 2018, 341 f. jeweils mwN; Urteil vom 12. Mai 2009 - 1 StR 718/08, NJW 2009, 2546, 2547).

    Die Strafvorschrift der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) wird materiellrechtlich ausgefüllt durch die im Einzelfall anzuwendenden steuerrechtlichen Vorschriften, aus denen sich ergibt, welches steuerlich erhebliche Verhalten im Rahmen der jeweiligen Abgabenart zu einer Steuerverkürzung geführt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Oktober 2018 - 1 StR 538/17, NStZ-RR 2019, 79, 80 und vom 24. Mai 2017 - 1 StR 176/17, NStZ 2018, 341 f. jeweils mwN).

  • BGH, 11.10.2018 - 1 StR 538/17

    Steuerhinterziehung (erforderliche Feststellungen im Urteil:

    Dies muss in einer geschlossenen Darstellung aller äußeren und jeweils im Zusammenhang damit auch der dazugehörigen inneren Tatsachen in so vollständiger Weise geschehen, dass in den konkret angeführten Tatsachen der gesetzliche Tatbestand erkannt werden kann (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. Mai 2017 - 1 StR 176/17, NStZ 2018, 341; Urteil vom 12. Mai 2009 - 1 StR 718/08, NJW 2009, 2546; Beschlüsse vom 13. Juli 2011 - 1 StR 154/11, BFH/NV 2011, 1823 und vom 1. September 2015 - 1 StR 12/15, wistra 2015, 477 mwN).

    Die Strafvorschrift der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) wird materiellrechtlich ausgefüllt durch die im Einzelfall anzuwendenden steuerrechtlichen Vorschriften, aus denen sich ergibt, welches steuerlich erhebliche Verhalten im Rahmen der jeweiligen Abgabenart zu einer Steuerverkürzung geführt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2017 - 1 StR 176/17, NStZ 2018, 341 mwN).

  • BGH, 21.05.2019 - 1 StR 159/19

    Steuerhinterziehung (Urteilsbegründung: erforderliche Angabe der

    Dies muss in einer geschlossenen Darstellung aller äußeren und inneren Tatsachen in so vollständiger Weise geschehen, dass in den konkret angeführten Tatsachen der gesetzliche Tatbestand erkannt werden kann (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 - 1 StR 718/08, NJW 2009, 2546 sowie Beschluss vom 24. Mai 2017 - 1 StR 176/17, wistra 2017, 445 mwN).

    Die Strafvorschrift der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) wird materiellrechtlich durch die im Einzelfall anzuwendenden steuerrechtlichen Vorschriften ausgefüllt, aus denen sich ergibt, welches steuerlich erhebliche Verhalten im Rahmen der jeweiligen Abgabenart zu einer Steuerverkürzung geführt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2017 - 1 StR 176/17, aaO).

  • BayObLG, 22.07.2022 - 202 StRR 71/22

    Urkundenfälschung - Vorlage eines verfälschten Impfausweises

    Dies muss in einer geschlossenen Darstellung aller äußeren und jeweils im Zusammenhang damit auch der dazugehörigen inneren Tatsachen in so vollständiger Weise geschehen, dass in den konkret angeführten Tatsachen der gesetzliche Tatbestand erkannt werden kann; denn nur dann kann das Revisionsgericht auf die Sachrüge prüfen, ob bei der rechtlichen Würdigung eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden (st.Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 08.03.2022 - 1 StR 483/21 bei juris; 17.11.2020 - 4 StR 390/20 = NStZ-RR 2021, 83 = StV 2021, 226 = BGHR GVG § 169 S 1 Öffentlichkeit 5; 08.10.2019 - 4 StR 421/19 = NStZ-RR 2020, 28; 24.05.2017 - 1 StR 176/17 = wistra 2017, 445 = StV 2018, 39 = NStZ 2018, 341= NZWiSt 2018, 3839 = BeckRS 2017, 120582; 01.10.2015 - 3 StR 102/15 = NStZ-RR 2016, 12 = StV 2017, 89).
  • OLG Karlsruhe, 02.03.2023 - 1 ORs 35 Ss 57/23

    Zufahren auf Mitarbeiter des Gemeindevollzugsdienstes als Widerstand gegen eine

    Für das Revisionsgericht muss zweifelsfrei erkennbar werden, welche Tatsachen das Tatgericht für erwiesen erachtet und inwiefern es sie den jeweiligen objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen zuordnet (BGH NStZ-RR 2017, 123; BGH BeckRS 2017, 120582).
  • OLG Bamberg, 22.06.2018 - 3 OLG 110 Ss 38/18

    Berufungsbeschränkung auf Strafmaß bei besonders schwerem Fall der

    aa) Die tatsächlichen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils entsprechen zwar nicht den Anforderungen an eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung, weil die Darstellung der Steuerberechnung im Einzelnen (st.Rspr., vgl. zuletzt nur BGH, Beschluss vom 24.5.2017 - 1 StR 176/17 = NStZ 2018, 341 = NZWiSt 2018, 38 = StV 2018, 39 = wistra 2017, 445; Urt. v. 19.12.2017 - 1 StR 56/17 [bei juris]; 28.10.2015 - 1 StR 465/14 = NStZ 2016, 292) unterbleibt, sich stattdessen auf die Mitteilung der erklärten zu versteuernden Einkommen, der tatsächlichen Einkommen und der Bezifferung der verkürzten Steuerbeträge beschränkt.
  • BGH, 08.03.2022 - 1 StR 483/21

    Besonders schwerer Fall des Einschleusens von Ausländern (lebensgefährliche

  • OLG Oldenburg, 03.11.2022 - 1 Ss 215/22

    Anforderungen an die Feststellungen bei Verurteilung wegen Steuerhinterziehung

  • LG Nürnberg-Fürth, 10.08.2023 - 12 NBs 502 Js 2528/18

    Wirksamkeit der Beschränkung der Berufung auf die Rechtsfolgen in einer

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